Gesetzlicher Anspruch auf Teilzeitarbeit

Der Anspruch auf Teilzeitarbeit darf nur aus wichtigen betrieblichen Gründen abgelehnt werden und kann auch per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden.

Umfragen haben ergeben, dass die Unternehmer das neue Teilzeitrecht als einen gravierenden Einschnitt in ihre Organisationsbefugnis ansehen. Das neue Recht bereitet zunehmend Verdruss und stört den Betriebsfrieden. Jetzt hat ein Arbeitsgericht entschieden, dass der Anspruch auf Teilzeitarbeit sogar per einstweiliger Verfügung erzwungen werden kann.

Gegen den Wunsch auf Teilzeitarbeit kann der Arbeitgeber nur einwenden, dass betriebliche Gründe gegen eine Teilzeit sprechen, da eine Ergänzungskraft, welche die übrige Arbeitszeit abdeckt, nicht zu finden ist. Das Bundesarbeitsgericht hat zum Beispiel den Wunsch nach Teilzeitarbeit einer Kindergartengruppenleiterin in einem heilpädagogischen Kindergarten abgelehnt, weil hier das Kindeswohl und die kontinuierliche Betreuung der Kinder Vorrang hatten. Der Arbeitgeber muss die Gründe und seine Bemühungen, eine Ersatzkraft zu finden, aber in jedem Fall darlegen.

Hierauf sollten Sie sich einstellen, wenn ein Mitarbeiter die Umwandlung seines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis verlangt. Voraussetzung für den Umwandlungsanspruch ist, dass der Mitarbeiter länger als 6 Monate beschäftigt ist, und dass der Betrieb mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt.